Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 4
1. Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuß und besitzt eine Stimme.
2. Der Ständige Ausschuß tritt auf der Ebene der Minister oder hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingerichteten Gremien abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080409
alte Dokumentnummer
N5199319704L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
