Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und alle Abgaben gleicher Wirkung für Waren mit Ursprung in der Türkei, die am 1. Jänner 1991 in Kraft waren, beseitigen, mit Ausnahme der in den Anhängen III und IV genannten Waren, für die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung nach den in diesen Anhängen enthaltenen Bestimmungen schrittweise beseitigen.
- 3. Für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat wird die Türkei schrittweise alle Einfuhrzölle, wie sie am 23. November 1970 in Kraft waren, und alle Abgaben mit gleicher Wirkung, wie sie am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft waren, und in den Anhängen I, IV und V bestimmt, und nach den in diesen Anhängen festgelegten Vereinbarungen und Zeitplänen beseitigen.
- 4. Die Ausgangszölle, für die ein schrittweiser Abbau gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, sind für jede Ware die Meistbegünstigungszölle zu den darin genannten Zeitpunkten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078143
alte Dokumentnummer
N5199212617A
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