Artikel 4 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 4

(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-F 1, das bei den finnischen Veranlagungsbehörden oder Steuerdirektionen bezogen werden kann, zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen finnischen Veranlagungsbehörden (Verotoimisto; in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-F l verzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044622

alte Dokumentnummer

N3196520378L

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