Artikel 4
Artikel 4. Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels nur insoweit entsprechende Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte, z. B. Kanzlei, Ordinationsraum u. s. w.) aus stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041500
alte Dokumentnummer
N3192538416J
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