Artikel 4 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 4

Artikel IV. Vermächtnisse, die nicht einen bestimmten Gegenstand betreffen, werden auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet, soweit dieses ausreicht, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in den beiden Staaten sich befindenden Vermögensbestandteile dieser Art. Ein hiebei nicht gedeckter Rest solcher Vermächtnisse wird auf das im Artikel I bezeichnete Nachlaßvermögen angerechnet, gegebenenfalls im Verhältnisse des Wertes der in beiden Staaten sich befindenden Vermögensgegenstände dieser Art.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041520

alte Dokumentnummer

N3192538436J

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