Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.
(2) Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40032157
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