Artikel 4 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 4

Artikel 4. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, wird die Auslieferung nur dann bewilligt werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates unter gleichen Umständen die Verfolgung einer gleichartigen, außerhalb seines Gebietes begangenen Tat zuließe.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007409

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