Artikel 4
(1) Der Fonds ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der vom Fonds im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darüber, ob eine Vorschrift des Fonds als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift des Fonds unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift des Fonds in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als vom Fonds seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des Fonds behauptet wird.
(2) Der Fonds wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010284
alte Dokumentnummer
N1198214663P
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