Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 4
Entschädigung für Schaden oder Verlust
Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007901
Dokumentnummer
NOR12089180
alte Dokumentnummer
N5199748949L
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