Artikel 4
Unverletzlichkeit des Sitzes
1) Der Sitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155442
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