Artikel 4 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004625

Dokumentnummer

NOR40075760

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