Artikel 48
Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080065
alte Dokumentnummer
N5199319305L
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