Artikel 47 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 47

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.

GESCHEHEN zu Genf am 1. Oktober 1982; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist in gleicher Weise authentisch.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074488

alte Dokumentnummer

N5198615365L

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