Artikel 47 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 47

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080064

alte Dokumentnummer

N5199319304L

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