Artikel 47
Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.
Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080064
alte Dokumentnummer
N5199319304L
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