Artikel 46 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 46

Artikel 46

(1) Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben befreit. Die nichtverbrauchten Materialien werden in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt, aus dem sie eingeführt worden sind.

(2) Ein- und Ausfuhrzölle und Ein- und Ausfuhrabgaben nach diesem Vertrag sind Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle sonstigen Steuern und Abgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren eingehoben werden.

(3) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages eingebracht werden, bleiben unter der Voraussetzung, dass sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Arbeiten wieder in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt werden, aus dem sie eingebracht worden sind, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben.

(4) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Zollgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.

(5) Auf die in den Absätzen 1 und 3 genannten und im Rahmen dieses Vertrages verwendeten Waren sind aus wirtschaftlichen Gründen verhängte Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nicht anzuwenden.

(6) Die Vertragsstaaten sichern einander im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren sämtliche zulässigen Erleichterungen im Zollverfahren zu.

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