Artikel 46 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1989

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 115/1989

Artikel 46

Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung

  1. 1. Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung beschließt, es zu verlängern, neu auszuhanden oder zu beenden.
  2. 2. Vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen um höchstens zwei Jahre zu verlängern beziehungsweise neu auszuhandeln.
  3. 3. Sind vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist Verhandlungen für ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens noch nicht abgeschlossen, so kann der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung dieses Übereinkommen um einen von ihm zu beschließenden Zeitabschnitt verlängern.
  4. 4. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
  5. 5. Wird ein neues Internationales Jute-Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2, 3 oder 4 dieses Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.
  6. 6. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
  7. 7. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiter bestehen, um die Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch außerordentliche Abstimmung zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
  8. 8. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074487

alte Dokumentnummer

N5198615364L

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