Artikel 44 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 44

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074485

alte Dokumentnummer

N5198615362L

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