Artikel 44 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 44

  1. 1. Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt.
  2. 2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schließen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080061

alte Dokumentnummer

N5199319301L

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