Artikel 44
(1) Artikel 44.Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz", “Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Schlagworte
Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsreferendum, Totalrevision, Volksabstimmung,
Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Zweidrittelmehrheit, Volk,
Bezeichnungspflicht, Nationalratsmitglied, Bundesratsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001806
alte Dokumentnummer
N1192512156S
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