Artikel 43
Rücktritt
- 1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
- 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074484
alte Dokumentnummer
N5198615361L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
