Artikel 43 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 43

Rücktritt

  1. 1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
  2. 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074484

alte Dokumentnummer

N5198615361L

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