Artikel 43 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 43

Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Schlagworte

Gesetzesreferendum, Bundesgesetz, Nationalratsbeschluß,

Nationalratsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001805

alte Dokumentnummer

N1192512155S

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