Artikel 40
Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080057
alte Dokumentnummer
N5199319297L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
