Artikel 40
(1) Artikel 40.Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten und über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
Schlagworte
Gegenzeichnung, Veröffentlichung, Kundmachung, Bundespräsidentenwahl
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001802
alte Dokumentnummer
N1192512152S
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