Artikel 3
Maßnahmen der Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
(2) Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
- 1. Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
- 2. visuelle Überprüfung,
- 3. Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
- 4. Erstellen eines visuellen Nachweises,
- 5. Befragung,
- 6. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
- 7. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
(3) Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278679
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