Artikel 3
Gemeinsame Analyse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lage der Kriminalität
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die Lage der Kriminalität. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Lage der Kriminalität sowie die Schwerpunkte der Kriminalitätsvorbeugung und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079793
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