Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 3

Gemeinsame Analyse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lage der Kriminalität

Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die Lage der Kriminalität. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Lage der Kriminalität sowie die Schwerpunkte der Kriminalitätsvorbeugung und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079793

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