Artikel 3
— II. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 24a, 26 und 30, BGBl. Nr. 417/1975)
- 1. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist der
- I. Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden.
- 2. Wurde an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes vor dem 1. Oktober 1993 Wohnungseigentum begründet, bleibt dieses mit der Maßgabe bestehen, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Einbeziehung oder einem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts im Inneren nur gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 verweigert werden darf.
- 3. Schriftlich vor dem 1. Oktober 1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes sind noch verbücherbar.
- 4. Vor dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des I. Abschnittes zugesagte Verbindungen von einem zweiten Abstellplatz je selbständiger Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeit bleiben unberührt.
- 5. Wird in einem vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes anhängigen Verfahren von einem Beklagten das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung nach § 2 Abs. 2 Z 2 WEG gestellt, so sind für den Verfahrensabschnitt bis zum Erheben des Begehrens die Kosten des nur zufolge dieses Begehrens unterliegenden Klägers nach § 43 ZPO so zu bestimmen, als ob beide Teile zu gleichen Teilen obsiegt hätten.
- 6. Wurde ein Antrag auf erstmalige Festsetzung des Nutzwertes vor dem 1. Oktober 1993 gestellt, sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des I. Abschnittes nicht anzuwenden, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird.
1. Mit "I. Abschnitt" ist jener des Art. III (Änderungen des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975) des 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993,
gemeint.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Substandardwohnung, Stellplatzregelung, Kfz-Abstellplatz,
Teilungsverfahren, Teilungsklage, Nutzwertfestsetzung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12160291
alte Dokumentnummer
N2199331824J
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