Artikel 3
Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272713
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