Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Zahlen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, wodurch Auskünfte über ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb verbreitet würden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082072

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