Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1938

Artikel 3

Artikel 3. Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen:

  1. a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten;
  2. b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
  3. c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eins Bergwerkes durchmachen;
  4. d) sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

10008101

Dokumentnummer

NOR40085687

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