Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 3

Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.

Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,

  1. a) solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält;
  2. b) solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird; das Krankengeld ruht jedoch nur teilweise, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat;
  3. c) solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.

Das Krankengeld kann im Falle einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.

Schlagworte

Körperzustand

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013002

Dokumentnummer

NOR40272568

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