Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
20012975
Dokumentnummer
NOR40272039
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