Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 3

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272039

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