Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 3

Artikel 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40271711

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