Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 3

Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Fachschulen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der Behörde gestattet ist und von ihr überwacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082614

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