Artikel 3 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 3

Öffentliche Mittel

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die

  1. 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
  2. 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149871

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