Artikel 3 StabPakt 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Artikel 3

Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses in Höhe von jeweils nicht unter 0,6% des BIP

für die Jahre 2005 und 2006, in Höhe von nicht unter 0,7% des BIP

für das Jahr 2007 und in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP für das Jahr 2008 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.

(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):

 

Spalte 1

Spalte 2

Länder

Volkszahl 2001

Anteil am Stabilitätsbeitrag

 

in %

in %

Burgenland

3,45528

2,847

Kärnten

6,96323

6,528

Niederösterreich

19,24339

18,548

Oberösterreich

17,13720

17,901

Salzburg

6,41682

6,703

Steiermark

14,73008

13,991

Tirol

8,38485

8,758

Vorarlberg

4,37015

4,565

Wien

19,29900

20,159

Summe

100,00000

100,000

   

(3) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 2 an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074607

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