Artikel 3 Stabilisierungsfonds für Polen - Protokoll (Memorandum)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 3

— III. Konten bei der Hinterlegungsstelle

  1. a) Die Beiträge zum Fonds - ausgenommen jene, welche in Form einer Kreditgrenze erfolgen - werden in einem separaten Konto der NBP (das Fondskonto) bei der FRBNY - der Hinterlegungsstelle des Fonds - verwahrt. Das Fondskonto wird als US-Dollar-Konto geführt.
  2. b) Bis zur Behebung durch die NBP werden die auf dem Fondskonto befindlichen Geldmittel von der FRBNY gemäß Anweisung der NBP - sofern vorhanden - in erstklassige Wertpapiere, welche innerhalb von drei Monaten nach der Investition fällig werden, investiert. Die NBP trägt das Markt- und Kreditrisiko derartiger Investitionen, welche als Teil des Fondskontos gelten. Die Erträge solcher Investitionen, einschließlich der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag von Wertpapieren, die mit Nachlaß gekauft wurden, werden in ein separates NBP-Konto (das Investitionsertragskonto) eingezahlt. Die Erträge der Liquidierung einer auf dem Fondskonto befindlichen Investition werden zunächst dem Fondskonto zugeteilt, um den investierten Betrag wieder zurückzuerstatten, und danach dem Investitionsertragskonto. Die Geldmittel auf dem Investitionsertragskonto werden in die gleichen Arten von Investitionen investiert wie jene auf dem Fondskonto. Investitionen aus dem Investitionsertragskonto gelten als Teil des Investitionsertragskontos. Erträge aus dem Investitionsertragskonto werden in das Investitionsertragskonto eingezahlt. Die Mittel des Investitionsertragskontos werden wie folgt aufgeteilt:
  3. i) Unter Berücksichtigung von Unterabsatz (ii) dieses Absatzes werden Erträge aus Mitteln, die einem Zuschuß oder Kredit zurechenbar sind, auf dem Investitionsertragskonto hinterlegt, und die Verwendung solcher Erträge wird gemäß den entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen festgelegt.
  4. ii) Nach Maßgabe der Kreditzinszahlungsverpflichtung der NBP werden Erträge, auf welche die NBP ein Anrecht hat, aus Beträgen, welche Krediten zugerechnet werden können, unverzüglich an die NBP ausgezahlt, nachdem diese der FRBNY die Höhe der Zinszahlungsverpflichtung gegenüber dem betreffenden Beitragenden Land, welche während eines bestimmten Monats aufgelaufen ist bzw. bezahlt wurde, bekanntgegeben hat. Eine solche Benachrichtigung wird der FRBNY innerhalb von fünf Tagen nach Ende des betreffenden Monats zugestellt und hat das US-Dollar-Äquivalent eines jeden Betrages, der in einer anderen Währung als US-Dollar bezahlt wurde bzw. zahlbar ist, zu enthalten, wobei der New Yorker Wechselkurs der FRBNY per Mittag des letzten Arbeitstages des betreffenden Monats zugrunde zu legen ist. Die FRBNY stellt dem Operating Committee (Verwaltungsausschuß) (siehe Definition in Artikel VI unten) eine Kopie solcher Benachrichtigungen zur Verfügung.
  1. c) Die NBP schuldet der FRBNY keinerlei Vergütung für von der FRBNY gemäß diesem P erbrachte Dienstleistungen.
  2. d) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem P ist die FRBNY
  3. i) berechtigt, dieses P auszulegen bzw. gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen und gemäß Vollmachten, Anweisungen, Benachrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, welche sie von der NBP, den Beitragenden Ländern oder dem Operating Committee erhält, zu handeln, und zwar so, wie es die FRBNY nach ihrem alleinigen Ermessen für angebracht hält; und
  1. ii) berechtigt, jegliche Beträge, welche für die Erstellung von Berechnungen, die in diesem P und in den Bilateralen Beitragsvereinbarungen vorgesehen sind, ab- bzw. aufzurunden; und

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004653

Dokumentnummer

NOR12050857

alte Dokumentnummer

N3199012022J

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