Artikel 3 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 3

(1) Die Untersuchungskommission tritt auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.

(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg - möglichst fernmündlich - zu richten. Sie hat den zu untersuchenden Vorfall zu beschreiben sowie Ort und Zeit des Zusammentretens vorzuschlagen.

(3) Die Untersuchungskommission tritt binnen längstens 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges der Einladung, zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006483

alte Dokumentnummer

N1196512551P

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