Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich
- a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
- b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie
- c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
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