Artikel 3 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 3

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich

  1. a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
  2. b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie
  3. c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

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