Artikel 3 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Amt.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme in den Pensionsfonds.

(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.

Schlagworte

Unfallversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008939

alte Dokumentnummer

N1197714787P

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