Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. 1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
  2. 2. Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.
  3. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278295

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