Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008628

Dokumentnummer

NOR12102840

alte Dokumentnummer

N6198717868J

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