Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der zuständigen Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
20002043
Dokumentnummer
NOR40032187
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