Artikel 3 SoSi-Jugoslawien-Durchf

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

in der Bundesrepublik Jugoslawien

von der zuständigen Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

20002043

Dokumentnummer

NOR40032187

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