ARTIKEL 3 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen und Betriebsbewilligungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zu widerrufen und andere namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft getreten ist und unter der weiteren Voraussetzung, daß die Frequenz und die Flugplanung der von diesen Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien durch die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Betriebsbewilligung erteilt hat, genehmigt wurde.

7. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und gewerbliche Personal einzustellen und Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzurichten und zu betreiben.

Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

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