Artikel 3 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 3

Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt den Austausch von Informationen und Daten, insbesondere über die identifizierte Luftlage im gemeinsamen Interessensgebiet der Parteien. Der Austausch erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098987

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