Artikel 3
Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt den Austausch von Informationen und Daten, insbesondere über die identifizierte Luftlage im gemeinsamen Interessensgebiet der Parteien. Der Austausch erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098987
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