Artikel 3 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Zur Beglaubigung siehe auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Artikel 3

(1) Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

  1. a) ein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
  2. b) in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;
  3. c) Geburten- und Sterbebücher von Angehörigen des Entsendestaates zu führen; dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten;
  4. d) Dokumente, die von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen;
  5. e) Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen
  6. f) Unterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten, die für Behörden und Anstalten öffentlichen Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind, zu beglaubigen.

(2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.

Zur Beglaubigung siehe auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009947

alte Dokumentnummer

N1198018998S

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