Artikel 3 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 3

a) Grenzverkehrsscheine

Artikel 3

Artikel 3. Grenzverkehrsscheine berechtigen den Inhaber zur mehrmaligen Überschreitung der Grenze und können auf eine Gültigkeitsdauer von mehreren Monaten, jedoch höchstens von einem Jahre ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075459

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