Artikel 3
a) Grenzverkehrsscheine
Artikel 3. Grenzverkehrsscheine berechtigen den Inhaber zur mehrmaligen Überschreitung der Grenze und können auf eine Gültigkeitsdauer von mehreren Monaten, jedoch höchstens von einem Jahre ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075459
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