Artikel 3 Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 3

Artikel III. Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

1. Vieh, das auf nahe Weideplätze geführt und noch am selben Tage wieder zurückgebracht wird, bleibt gegen Anmeldung der Viehbestände durch die in Betracht kommenden Grenzbewohner und Festsetzung der Auf- und Abtriebsstunden ohne Einleitung des Vormerkverfahrens frei von Zoll und Abgaben.

Die Beförderung von Vieh ist jedoch unter Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Viehtriebwege bestimmt werden.

2. Vieh zum Verwiegen, zum Schneiden, zur tierärztlichen Behandlung oder zur vorübergehenden Arbeit im Fußtrieb auf den im Punkt 1, Absatz 2, bezeichneten Wegen, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benützung und unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden frei von Zoll und Abgaben belassen.

3. Werden Landgüter oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten (Doppelbesitzer im engeren Sinne), so können das zu der Besitzung gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung erforderliche Aussaat, dann die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse der Land-, Garten- und Forstwirtschaft bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den im jenseitigen Gebiete befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden frei von Zoll und Abgaben an jedem Punkte über die durchschneidende Grenze gebracht werden.

Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und im jenseitigen Grenzbezirke auf eigenen, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes gelegenen Grundstücken Feld- oder landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben (Doppelbesitzer im weiteren Sinne), können selbst oder durch ihre Angehörigen, beziehungsweise ihr Gesinde das für diese Arbeiten erforderliche Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse der Land-, Garten- und Forstwirtschaft zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirke an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.

Als Erzeugnisse der Landwirtschaft werden auch frische Weintrauben, Weinmaische und Traubenmost, dessen Gärung noch nicht beendet ist, betrachtet, falls sie längstens bis zum 30. November des Erntejahres in die eigenen Weinkeller über die Grenze gebracht werden.

Die angeführten Doppelbesitzer können – falls ihre Preßhäuser oder Weinkeller im jenseitigen Grenzbezirke liegen – auch den auf ihren eigenen, daselbst gelegenen Grundstücken erzeugten Wein bis zum 30. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres frei von Zoll und Abgaben in die in der diesseitigen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bringen.

Die Verbringung von Weintrauben und Weinmaische ist im allgemeinen auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen gegen vorherige Anmeldung bei der nächsten Zollwachabteilung zulässig. Die Verbringung von Traubenmost und Wein ist in der Regel nur auf Zollstraßen und nur gegen vorherige Anmeldung beim Zollamte gestattet. Wo die örtlichen Verhältnisse es wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, kann die Verbringung über die Grenze unter entsprechenden Vorkehrungen auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen gegen vorherige Anmeldung bei der nächsten Zollwachabteilung erfolgen.

Zwecks einer erforderlichenfalls notwendigen Kontrolle des Warenverkehrs der Doppelbesitzer im engeren und weiteren Sinne sind von den politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile Verzeichnisse über die im Grenzbezirke liegenden Wirtschaftsbetriebe (Grundstücke und ihr Ausmaß, Kulturgattung; Besitzer), welche auf die Begünstigung des Grenzverkehres Anspruch haben, anzufertigen und längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenseitig auszutauschen. Bei der Bebauung der Grundstücke mit Weinreben sind außerdem die Rebensorten in die Verzeichnisse aufzunehmen.

Die politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile werden einander das Aufhören eines Doppelbesitzes, beziehungsweise jede Änderung in der Person des Doppelbesitzers und in der Kulturgattung, sowie im Ausmaß des Grundstückes sofort mitteilen, außerdem werden sie alle drei Monate zusammenfassende Ausweise über derartige Veränderungen austauschen.

Die Menge der im begünstigten Verkehre über die Grenze zu bringenden Waren ist erforderlichenfalls von den für die Einfuhr in Betracht kommenden Grenzzollämtern, beziehungsweise Zollwachabteilungen auf Grund der mutmaßlichen Fechsung festzusetzen.

Die vorstehenden Begünstigungen finden, insoweit sie sich auf Traubenmost und Wein beziehen, nur auf jene Doppelbesitzer Anwendung, welche derzeit Eigentümer sind oder welche späterhin die Grundstücke sei es unter Lebenden oder im Wege der Erbfolge von Personen erwerben, nach welchen sie gemäß den Gesetzen des Staates, in dem der Hauptbesitz des Wirtschaftsbetriebes der Doppelbesitzer liegt, zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.

4. Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und in dem jenseitigen Grenzbezirke auf gepachteten, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Äckern oder Wiesen Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die auf den bearbeiteten jenseitigen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, sowie die erforderliche Aussaat zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen. Diese Begünstigung findet auf Weintrauben, Weinmaische, Traubenmost und Wein keine Anwendung. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeit es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirke an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.

Diese Begünstigung findet nur auf vor dem 30. Juni 1926 abgeschlossene Pachtungen (Pachtverträge) Anwendung. Verlängerungen von bisherigen Pachtverträgen sind als neue Pachtverträge anzusehen.

Die Menge der in diesem Verkehre über die Grenze zu bringenden Waren ist erforderlichenfalls von den für die Einfuhr in Betracht kommenden Grenzzollämtern, beziehungsweise Zollwachabteilungen auf Grund der mutmaßlichen Fechsung festzusetzen.

Zwecks einer erforderlichenfalls notwendigen Kontrolle dieses Warenverkehrs sind von den politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile Verzeichnisse über die bis zum 30. Juni 1926 abgeschlossenen Pachtungen unter Anführung der Pächter und Verpächter, der Grundstücke, des Ausmaßes derselben sowie deren Kulturgattung anzufertigen und längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auszutauschen. Die politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile werden einander ferner das Aufhören eines Pachtverhältnisses sofort mitteilen und außerdem alle drei Monate zusammenfassende Ausweise über derartige Veränderungen austauschen. Der Bestand des Pachtverhältnisses ist erforderlichenfalls gerichtsordnungsmäßig zu erweisen.

In jenen Fällen, in denen nach dem 30. Juni 1926 im jenseitigen Grenzbezirke liegende Grundstücke von ihren im diesseitigen Grenzbezirke wohnhaften Eigentümern lediglich aus dem Grunde verpachtet werden, weil die Eigentümer die Grundstücke wegen hohen oder jugendlichen Alters oder Krankheit nicht selbst bewirtschaften können, werden obige Begünstigungen für gepachtete Äcker oder Wiesen von den beiderseitigen Finanzministerien auch den neuen Pächtern zuzubilligen sein.

5. Landwirtschaftliche Maschinen mit Dampf- und Motorbetrieb, die in den im Artikel III bezeichneten Verkehren ein-, beziehungsweise ausgeführt werden, fallen nicht unter die in dem Punkte 3, Absatz 1 und 2, und Punkt 4, Absatz 1, erwähnten Wirtschaftsgeräte und müssen dem Vormerkverfahren unterzogen werden, wobei bei bekannten und zuverlässigen Parteien von einer Sicherung des Zolles abgesehen werden kann.

6. Grenzbewohner, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirkes, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, auf Grund abgeschlossener Dienstverträge zeitweilige Feld- oder andere land- und forstwirtschaftliche Handarbeiten verrichten, können, wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirke spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort regelmäßig zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung in derlei Fällen getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze auch auf von der Zollwachabteilung hiezu bestimmten Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte, ferner den ins Verdienen gebrachten Natural(Deputat)Lohn, wie auch die als Teil der Entlohnung von ihrem Arbeitgeber nachweislich für sie angeschafften Gegenstände des eigenen Bedarfes (zum Beispiel Schuhe und andere Bekleidungsstücke) zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen.

Die für solche Arbeiten in ihrem Wohnorte zubereiteten Speisen können ihnen über die Grenze ebenfalls zollfrei zugetragen werden, vorausgesetzt, dass der Zuträger noch an demselben Tage, an dem er den jenseitigen Grenzbezirk betreten hat, zurückkehrt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10005191

Dokumentnummer

NOR40051179

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