Artikel 3 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Jute – Organisation

  1. 1. Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
  2. 2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Mandaten einsetzen.
  3. 3. Der Sitz der Organisation befindet sich in Dacca, Bangladesh.
  4. 4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074528

alte Dokumentnummer

N5198615773L

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