Artikel 3
Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019083
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