Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 26. April 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
20001344
Dokumentnummer
NOR40018548
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